BGH, Beschluss vom 12.11.2025, Az.: VII ZR 160/24

Ein Auftraggeber (A) ließ durch den Auftragnehmer (B) auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses eine Straße errichten. Nach der Fertigstellung bildeten sich Risse im Straßenbelag. B beseitigte den Mangel, berief sich jedoch darauf, dass die Ursache des Mangels im Leistungsverzeichnis liege. Schadensursächlich sei allein die vom A im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebene Bindemittelsorte. B behauptet er habe lediglich die ausgeschriebene Leistung umgesetzt und könne deshalb nicht für die mangelhafte Ausführung verantwortlich gemacht werden. B verklagt den A auf Zahlung des Werklohns für die Instandsetzung der Straße. A war in den Vorinstanzen Erfolgreich, woraufhin B in Revision ging.

Ohne Erfolg! Die Mängelbeseitigung stellt keine gesondert zu vergütende Leistung dar, sondern fällt in seine originäre Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Werks. Maßgeblich ist die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Unternehmers. Für die Mängelhaftung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus wessen Verantwortungsbereich die Ursache stammt. Auch Vorgaben des Auftraggebers im Leistungsverzeichnis entlasten den Unternehmer nicht. Eine Haftungsbefreiung kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung angemeldet hat. Dies ist hier nicht geschehen. Die (vermeintliche) Fachkunde des A ersetzt die Bedenkenanzeige nicht.

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