BGH, Urteil vom 27.11.2025, Az.: VII ZR 112/24

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Unternehmer (A) mit der Errichtung eines Silos aus Beton. Nach mehreren Jahren wiesen die Betonflächen Risse und Abplatzungen auf, sodass das Silo nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden konnte. B verklagte den A auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von rund 120.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht reduzierte den Anspruch jedoch erheblich und nahm einen Abzug „neu für alt“ vor. Zur Begründung führte es an, dass durch die vollständige Sanierung ein wirtschaftlicher Vorteil für B entstehe, da das Bauwerk anschließend eine längere Lebensdauer habe. Dagegen legte B Revision ein.

Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Im Werkvertragsrecht schuldet der Unternehmer ein mangelfreies Werk. Wird ein Mangel beseitigt, erhält der Besteller lediglich den Zustand, der von Anfang an geschuldet war. Ein Abzug „neu für alt“ kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn sich durch die Sanierung die Lebensdauer des Bauwerks verlängert. Eine Vorteilsanrechnung würde B unzulässig benachteiligen und den A teilweise von seiner Verantwortung für die mangelhafte Leistung entlasten.

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