BGH, Beschluss vom 07.05.2025, Az.: VII ZR 195/24
Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Unternehmer (B) mit Sanierungsarbeiten an seinem Anwesen. B begann im Februar 2022 mit den Arbeiten, stellte diese jedoch bereits im April ein. Die ausgeführten Teilleistungen wiesen erhebliche Mängel auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Fertigstellung trat der A vom Bauvertrag zurück und forderte die Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Höhe von 37.000 €. Vorinstanzlich war A erfolgreich. Daraufhin legte B Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Ohne Erfolg! Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigte die Rechtsauffassung des OLG. Trotz bereits erbrachter Teilleistungen bestehe ein schützenswertes Interesse am Rücktritt (§ 323 Abs. 5 BGB), da die Leistungen von B in erheblichem Umfang mangelhaft und nur mit hohem Kostenaufwand zu beheben seien. Die Fortführung des Bauvorhabens auf Grundlage der mangelhaften Teilleistungen sei unzumutbar.
