OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2024, Az.: 2 W 2077/24
Ein Auftraggeber (A) und ein Bauunternehmer (B) schlossen einen Bauvertrag auf Grundlage der VOB/B. Teil des Vertrags war eine Klausel, die ein Schriftformerfordernis für Nachträge vorschreibt. B machte ausstehenden Werklohn i.H.v. 43.609 Euro als Nachtragsforderung und 128.166,08 Euro, um die A die Schlussrechnung gekürzt hatte, geltend. Die Vorinstanz wies die Klage zurück, da B gegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B verstoßen hatte, indem er seinen Vorbehalt gegen die Schlussrechnung nicht rechtzeitig begründete. Des Weiteren waren die Kürzungen des A rechtens, da das Werk des B mangelhaft war. B legt dagegen sofortige Beschwerde ein.
B hatte teilweise Erfolg. Das OLG stellte fest, dass das Schriftformerfordernis eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B darstellt. Während die VOB/B grundsätzlich keine Formvorgaben für Nachtragsvereinbarungen macht, führt die Klausel zu einer Einschränkung, indem sie ein Schriftformerfordernis einsetzt. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die VOB/B, der zur Folge hat, dass die Vertragsbedingungen einer AGB-Kontrolle unterliegen. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. B hat somit Anspruch auf 43.609 Euro zzgl. Zinsen. Die Kürzungen des B waren rechtens.