BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az.: VII ZR 882/21

Ein Bauunternehmer (U) und ein Bauherr (B) schlossen einen BGB-Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten in 15 Reihenhäusern. Für weitere kleine Zusatzaufgaben rechnete U Stundenlohnarbeit in Höhe von 28.000 Euro ab. B verweigerte die Zahlung, woraufhin U Klage erhob. Sowohl die Klage als auch die Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von U geleistete Arbeit sowie der Vortrag vor Gericht nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurde. Es sei eine konkrete Darlegung der Arbeitsleistung erforderlich, wer welche Arbeit und wann ausgeführt habe. U wandte sich erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.

Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch des U auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden. Für eine schlüssige Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss ein Auftragnehmer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Arbeitsstunden mit welchem Stundensatz geleistet worden sind. Solange keine detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart wurde, müssen die abgerechneten Stunden weder nach einzelnen Tätigkeiten zugeordnet, noch nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden.