OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2024, Az.: 12 U 80/22

Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Auftragnehmer (B) mit Heizungsinstallationsarbeiten. Darunter fiel der Anschluss der Heizungsanlage an einen Pufferspeicher. Das zuvor mit dem Einbau des Pufferspeichers beauftragte Unternehmen hatte einen für den Transport vorgesehenen Verschluss nicht durch den geeigneten Verschluss ausgetauscht. Nach dem ordnungsgemäßen Anschluss des Speichers durch B trat Wasser aus und führte zu einem Wasserschaden. Die Versicherung des A forderte von B Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

Mit Erfolg! A muss sich die mangelhafte Vorunternehmerleistung nicht als Mitverschulden zurechnen lassen. Das OLG folgte der Rechtsprechung des BGH. Demnach sind dem Auftraggeber mangelhafte Leistungen des Vorunternehmers regelmäßig nicht als Mitverschulden zuzurechnen, weil der Vorunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Die vermeintlich verletzte Obliegenheit, eine mangelfreie Vorunternehmerleistung des Lieferanten zur Verfügung zu stellen, dient nicht dem Zweck, vor einer Schädigung infolge einer mangelhaften Leistung des B zu schützen.