OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024, Az.: 12 U 162/23
Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Unternehmer (B) per VOB-Vertrag vom 16.05./19.05.2010 mit Zimmererarbeiten. Der Architekt hatte eine Holzbaudecke über einer kleinen Garage und einer holzverarbeitenden Werkstatt geplant. Diese geplanten Bauten verstießen gegen die brandenburgische Bauordnung. B verwendete Holz unbekannter Herkunft und wies nicht auf die Mängel des geplanten Baus hin. Der Sachverständige bestätigte die Mängel an der Planung und der Werkleistung des B. A ließ daraufhin das Bauwerk abreißen und neu aufbauen. A einigte sich mit dem Architekten auf einen Vergleich. Gegen B machte er Schadensersatz geltend. Zwischenzeitlich trat der Tod des B ein. A machte aus Kostengründen nur einen Teilbetrag gegen den Nachlass geltend.
Mit Erfolg! Das OLG bejaht einen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B bzw. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB i.V.m. § 1922 BGB. Das Werk des B war mangelhaft. Gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B hatte der Unternehmer die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften zu beachten. Zudem bestätigte B mit einer Herstellerbescheinigung fälschlicherweise, dass seine Leistung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Der Einwand, die mangelhafte Leistung sei nicht kausal gewesen, da der Abriss aufgrund eines Planungsfehlers des Architekten ohnehin erforderlich war, greift nicht. Der B habe durch den Ausführungsmangel und die unterlassene Bedenkenanmeldung selbstständig und unabhängig den Schaden bei A herbeigeführt.