OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024, Az.: 2 U 69/23

Ein Auftraggeber (A) beauftragte einen Unternehmer (B) mit Putz- und Malerarbeiten an den Außenfassaden eines Mehrfamilienhauses. A verweigert die Zahlung des Werklohns, da der in Anlage 7 Nr. 1 b Fall 2 zu § 48 GEG genannte Wärmekoeffizient überschritten wird. B argumentiert, dass die Anforderungen des GEG nicht anwendbar seien, da keine vollständige „Erneuerung des Putzes“ gemäß Anlage 7 Nr. 1 b Fall 2 GEG vereinbart wurde. B hatte erstinstanzlich Erfolg. Daraufhin ging A in Berufung.

Ohne Erfolg! Öffentlich-rechtliche Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung. Dennoch muss der A dem B den ausstehenden Werklohn zahlen. Dies liegt daran, dass Anlage 7 Nr. 1 b Fall 2 zu § 48 GEG in diesem Fall nicht greift. Das Gericht wertet die Arbeiten des AN als reine Ausbesserung beschädigter Bereiche und nicht als „Erneuerung des Putzes an einer Außenwand“ im Sinne der Vorschrift.