LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025, Az.: 7 O 56/24
Der Besteller (A) beauftragte den Unternehmer (B) mit Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage inklusive Batteriespeicher. Nach der Inbetriebnahme traten bei baugleichen Speichern in anderen Projekten Verpuffungen und Brandvorfälle auf. Daraufhin begrenzte der Hersteller die Kapazität des Speichers auf 70 %. A forderte B auf, den Speicher wieder vollständig und sicher nutzbar zu machen. B kam dem nicht nach. A erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Ohne Erfolg! Der Vertrag zwischen A und B ist als Bauvertrag einzuordnen. B war verpflichtet, die Anlage zu liefern, funktionstüchtig zu montieren und die Planung an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers stellt kein Fehlverhalten von B dar, da es sich um ein bekanntes technisches Risiko von Lithium-Ionen-Batterien handelt. Auch die Reduzierung der Speicherkapazität auf 70 % nach der Abnahme durch den Hersteller begründet keinen Mangel, da die vertraglich vereinbarte Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme erbracht wurde. B hatte keinen Einfluss auf den späteren Eingriff des Herstellers.

