LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2025, Az.: 12 Sa 1016/24  (nicht rechtskräftig)

 Eine Teilzeitbeschäftigte im Einzelhandel in Brandenburg (A) leistete innerhalb von sechs Monaten 62 Überstunden, überschritt dabei aber nie die tarifliche Vollzeitarbeitszeit von 38 Wochenstunden. Der geltende Manteltarifvertrag sah einen Überstundenzuschlag von 25 % nur bei Überschreitung dieser 38 Stunden vor. Der Arbeitgeber (B) zahlte daher keinen Zuschlag. B verwies auf den gesetzlichen Schutz der Tarifautonomie. A klagte auf Zahlung. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos. Daraufhin ging A in Berufung.

Mit Erfolg! Die tarifliche Regelung benachteiligt Teilzeitkräfte unangemessen. Der Zuschlag knüpft allein an die Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit an und vernachlässigt dabei, dass Teilzeitbeschäftigte bereits deutlich früher Mehrarbeit leisten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Die bloße Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grenzen genüge nicht. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind Überstundenzuschläge auch Teilzeitkräften ab Überschreitung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu gewähren. Das LAG ließ die Revision zum BAG zu.