BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az.: 2 AZR 96/24 (B)

Die Fluglotsin (A), eine, schloss mit einem in den USA ansässigen Arbeitgeber (B) einen Arbeitsvertrag nach dem Recht des US-Staates Illinois. Dieses Recht sieht keinen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vor. Als B den Arbeitsvertrag kündigte, verlangte A ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach deutschem Recht, das die Fluggesellschaft unter Verweis auf das US-Recht ablehnte. Erstinstanzlich konnte sie zwar eine Verschiebung des Kündigungszeitpunktes erwirken, jedoch nicht die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Daraufhin ging A in Revision.

Mit Erfolg! Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten kann. Nach § 109 Abs. 1 GewO hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. § 109 Abs. 1 GewO ist eine international zwingende Norm i.S.v. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. . Eine Rechtswahl auf ausländisches Recht darf den Zeugnisanspruch nicht entziehen. Vereinbarungen in diesem Zusammenhang sind nach § 134 BGB nichtig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.