BAG, Urteil vom 05.06.2025, Az.: 8 AZR 117/24
Ein Jurist (A) bewarb sich bei einer Universität. Der Personalleiter recherchierte im Internet über A und stieß auf ein früheres Strafverfahren gegen ihn. Im Bewerbungsgespräch wurde das Verfahren zwar erwähnt, eine konkrete Information über die Internetrecherche oder Datenweitergabe erfolgte nicht. A wurde nicht ausgewählt und verlangte daraufhin immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO. Das LAG sprach A 1.000 Euro Entschädigung zu. A ging in Revision und verlangte weitere 4.000 Euro sowie die Feststellung einer umfassenden Schadenersatzpflicht der Universität. Da A zum nicht zum Termin erschien, erging ein Versäumnisurteil, gegen das A nun erneut vorging.
Ohne Erfolg! Das BAG lehnte den Feststellungsantrag ab. Zwar bestehe ein Feststellungsinteresse, der Antrag sei aber unbegründet. Der Antrag kann nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden, da nur rechtsfehlerhafte Besetzungsentscheidungen Ersatzansprüche auslösen. Weiterhin entschied das BAG, dass eine Internetrecherche zulässig sei, Arbeitgeber aber verpflichtet sind, Bewerber über eine solche Recherche und etwaige Datenverarbeitungen transparent und umfassend zu informieren. Eine Unterlassung dieser Informationspflicht kann einen immateriellen Schaden begründen. Hier wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

