BAG, Beschluss vom 23.10.2024, Az.: 7 ABR 34/23

Ein Unternehmen (A) führte im Frühjahr 2022 turnusmäßig eine Betriebsratswahl durch. Aufgrund der Covid-19 Pandemie gab es für den Verwaltungsbereich eine betriebliche Anordnung, so weit wie möglich im Homeoffice zu arbeiten. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte. Infolge von Produktionsausfällen kam es zu Kurzarbeit in der Produktion. Daraufhin versandte A unaufgefordert Briefwahlunterlagen an alle Mitarbeiter der Betroffenen Abteilungen. Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer fochten die Betriebswahl an. Die unaufgeforderte Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer sahen sie als unvereinbar mit der Wahlordnung an.

Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam. Dagegen bestätigte das LAG die Rechtmäßigkeit der Wahl. Die Arbeitnehmer reichten Beschwerde beim BAG ein. Das BAG wies die Entscheidung zur neuen Anhörung an das LAG zurück. Der Wahlvorstand darf nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO Wahlberechtigten, von denen bekannt ist, dass sie nicht im Betrieb anwesend sind, unaufgefordert Wahlunterlagen zuschicken. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen übersandt wurden, von denen A wusste, dass Sie wegen Unabkömmlichkeit im Wahlzeitraum ihre Tätigkeit im Betrieb verrichteten. Dies wäre ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO.