LAG Köln, Urteil vom 12.09.2024, Az.: 6 SLa 76/24 (nicht rechtskräftig)
Eine Kommune (A) stellte einen Schwerbehinderten (B) im Bauhof ein. In der Einarbeitungsphase missachtete B Anweisungen von Vorgesetzten und brachte damit sich selbst und seine Kollegen in Gefahr. A entschloss sich nach Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Gleichstellungsbeauftragten, das Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit zu kündigen. B klagte gegen die Kündigung. Er begründete dies damit, dass kein Präventionsverfahren nach §167 I SGB IX durchgeführt wurde. Vorinstanzlich hatte die Klage Erfolg. Dagegen legte A erfolgreich Berufung ein.
Die Kündigung ist wirksam. Das LAG widersprach der Rechtsprechung des BAG, wonach ein Präventionsverfahren während der ersten sechs Monate einer Tätigkeit nicht erfolgen muss. Nach Ansicht des LAG ergibt sich aus dem Wortlaut des §167 I SGB IX keine zeitliche Eingrenzung. Im vorliegenden Fall half das dem B aber nicht, da A darlegen konnte, dass eine Kündigung nicht wegen der Behinderung erfolgte. Sie erfolgte aufgrund einer mangelnden persönlichen Eignung des B. Freie Arbeitsplätze, die B alternativ hätten zugewiesen werden können, gab es nicht. Die Eröffnung eines Präventionsverfahrens wäre somit hinfällig. Die Revision vor dem BAG wurde zugelassen.