BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az.: 7 AZR 50/24

Ein Arbeitnehmer (A) war bei einem Logistikdienstleister befristet beschäftigt. A wurde in den Betriebsrat gewählt. Nach Ablauf seines Arbeitsvertrags erhielt A kein Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag, während 16 der 19 befristet beschäftigten Kollegen ein solches Angebot erhielten. A vermutete, dass seine Betriebsratstätigkeit der Grund für die Nichtverlängerung war, und klagte auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, woraufhin A in Revision ging.

Ohne Erfolg! Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses auch nach der Wahl in den Betriebsrat wirksam bleibt. Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Abschluss wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass seine Betriebsratstätigkeit der Grund für die Nichtverlängerung war.