LAG Schleswig‑Holstein, Urteil vom 22. 05. 2025, Az.: 5 Sa 284 a/24
Eine Pflegehilfskraft (A) ließ sich am Unterarm tätowieren, danach entzündete sich die Stelle so stark, dass sie mehrere Tage arbeitsunfähig war. Ihr Arbeitgeber (B) lehnte die Fortzahlung des Entgelts ab, weil die Erkrankung auf einer selbstverschuldeten Körperverletzung beruhe. A argumentierte, dass die Krankheit in Folge einer nur selten auftretenden Komplikation aufgetreten sei. Tattoos sind heutzutage weit verbreitet und seien Teil der privaten Lebensführung. A verklagte B auf Auszahlung des Entgelts. A hatte in der Vorinstanz keinen Erfolg. Daraufhin ging A in Berufung.
Ohne Erfolg! Nach § 3 Abs. 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung , wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen den eigenen Gesundheitsschutz verstößt. Das Gericht stellte fest, dass bei Tätowierungen in bis zu 5 % der Fälle Komplikationen wie Entzündungen auftreten. Dies sei ein keineswegs seltenes Risiko. Da A dieses Risiko gekannt und bewusst eingegangen sei, liege ein grober Verstoß gegen ihr Gesundheitsinteresse vor. Damit fehle es an einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit und die Entgeltfortzahlung entfalle. Eine Revision wurde nicht zugelassen.