BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 4 CN 5.21
E ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in der Stadt S. Eines der Grundstücke ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das andere, größere Grundstück ist unbebaut und im Flächennutzungsplan als Parkanlage ausgewiesen. Es handelte sich um eine sog. Außenbereichsinsel, da das Grundstück zwar von allen Seiten umbaut war, aufgrund der Größe jedoch nicht von einer Fortsetzung der Bebauung ausgegangen werden konnte. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB überplante S die Grundstücke, setzte für das kleinere Grundstück ein Allgemeines Wohngebiet fest und wies das große Grundstück als private Grünfläche aus. E wandte sich dagegen mittels eines Normkontrollantrags. Das OVG lehnte den Antrag ab.
Das BVerwG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anwendungsbereich des § 13a BauGB ist für Freiflächen innerhalb des Ortes nur eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereiches sind. Bei der Zuordnung ist vorranging eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierbei sind vor allem siedlungsstrukturelle Gegebenheiten wie die absolute und relative Größe der Fläche, die Nutzung, die Lage und der Funktionszusammenhang zu beachten. Vorliegend liegt die Außenbereichsinsel im Siedlungsbereich, da das Grundstück eine vergleichsweise geringe Ausdehnung aufweist und von allen Seiten umbaut ist. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB war also zulässig.