BGH, Urteil vom 13.11.2024, Az.: VIII ZR 15/23

Die Mieter (A) schlossen am 10. Juli 1990 einen unbefristeten Mietvertrag. Der Mietvertrag verwies auf die §§ 120 ff. des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB). Der Vermieter (B) trat durch den Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis ein. B kündigte den A im Jahr 2020 und erneut 2022 wegen Eigenbedarfs. B klagte vor dem Amtsgericht erfolgreich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Auf die Berufung der A wurde die Klage des B abgewiesen. Das Landgericht sah die in § 122 I ZGB geforderte Kündigungsvoraussetzung, dass der Vermieter die Wohnung „dringend“ benötigt, nicht erfüllt. Die fortdauernde Wirkung des ZGB verstoße nicht gegen Art. 232 § 2 EGBGB. Daraufhin ging B in Revision.

Mit Erfolg! Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Die Anwendung von § 122 I ZGB bei alten Mietverträgen verstößt gegen Art. 232 § 2 EGBGB. Demnach richten sich Altmietverträge nach dem BGB. Sinn der Bestimmung ist es, die Rechtseinheit zu bewahren. Fortlaufende Dauerschuldverhältnisse werden somit nach geltendem Recht beurteilt. Sachverhalte, die vor der Wiedervereinigung abgeschlossen wurden, sind nach DDR-Recht zu beurteilen. Die von B ausgesprochene ordentliche Kündigung ist somit nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen.