OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024, Az.: 9 U 40/23

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes (A) mieteten eine möblierte Ferienwohnung des Beklagten (B). Am Morgen nach der Anreise bereitete die Mutter Kaffee mit einer bereitgestellten Maschine zu. Beim Herausnehmen der Glaskanne löste sich der Henkel, heißer Kaffee verschüttete sich auf das Kind, wodurch es Verbrennungen zweiten Grades erlitt. Die Eltern forderten Schadensersatz und Schmerzensgeld, blieben in erster Instanz aber erfolglos. Sie legten Berufung ein.

Ohne Erfolg. Das OLG wies die Berufung zurück. Zwar war der Haftungsausschluss in den AGB des Mietvertrags unwirksam, doch haftet der Vermieter nur für Mängel, die bei Vertragsabschluss bestanden. A konnte nicht nachweisen, dass die Kanne bereits bei Übergabe beschädigt war. Ein Sachverständiger fand keine Reparaturspuren, Verschleiß oder Herstellungsfehler. Da nicht geklärt werden konnte, wer für den Defekt verantwortlich war, scheidet eine Haftung des Vermieters aus.