BGH, Urteil vom 05.07.2024, Az.: V ZR 34/24

Ein Wohnungseigentümer (A) forderte von der Verwalterin seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) die Auszahlung eines auf sein Sondereigentum entfallenden Teils der Versicherungsentschädigung nach einem Wasserschaden. Die Verwalterin (B) verweigerte zunächst die Zahlung und leistete erst nach erneuter Aufforderung. A klagte auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Prozesszinsen, blieb aber in den Vorinstanzen erfolglos und legte Revision ein.

Ohne Erfolg! Der BGH entschied, dass A keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Zwar war die Auszahlung unberechtigt verweigert worden, jedoch haftet die Verwalterin nicht gegenüber einzelnen Eigentümern, sondern ausschließlich gegenüber der GdWE. Nach der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allein der GdWE, die für den Verwalter als Erfüllungsgehilfen haftet.