BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az.: VI ZR 1370/20
Die Beklagte (B) ist seit 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin (K), einem landeseigenen Wohnungsunternehmen. 2008 mietete die B eine weitere Wohnung der K an.. Aufgrund der Vermutung unerlaubter Untervermietung wurde B im Jahr 2017 von K mehrfach abgemahnt. Um diese stichhaltig beweisen zu können, beauftragte K eine Detektei mit der Videoüberwachung im Treppenhauses und im Eingangsbereich der Wohnungen. Durch die Videoüberwachung konnten mehrere Personen als Bewohner festgestellt werden. Am 15.01.2018 erklärte K die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung beider Mietverhältnisse wegen der ungenehmigten Untervermietung. Diese wurde im Schriftsatz vom 15.02.2018 erneut ausgesprochen. Die B forderte eine Geldentschädigung aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und verglich die Videoüberwachung mit Stasi-Methoden. Aufgrund dieser Äußerung kündigte die K der B erneut die Mietverhältnisse.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der K statt und wies die Forderung der B zurück. Die B ging in Berufung. Das Landgericht wies die Räumungsklage der K und die Widerklage der B, in welcher sie Schadensersatz forderte ab. Die Revision der K hatte keinen Erfolg. Der BGH begründete dies damit, dass die von der K als Beweis vorgetragene Videoüberwachung gegen den Datenschutz verstoße. Folglich kann diese nicht nach § 286 Abs. 1 ZPO verwertet werden. Ebenso stellt die heimliche Videoüberwachung einen schweren Verstoß gegen Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechtecharta da. K hätte mildere Mittel zur Beweisaufnahme nutzen können. Die Kündigung aufgrund des Stasi-Vergleiches sei ebenfalls unzulässig, da dieser unter die Meinungsfreiheit falle. Der Schadensersatzforderung sei jedoch Genüge getan, da die Rechtswidrigkeit der Überwachung festgestellt wurde.