BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az.: VIII ZR 276/23
Die Beklagten (B) wohnen seit 2009 in der Wohnung. Die Klägerin (K), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb am 08.08.2013 das Gebäude. Die Gesellschafter sind Cousins. Mit dem Schreiben vom 16.08.2021 kündigte K ordentlich das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die B widersprachen der Kündigung und hielten sie gem. § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 der KSchKlV BE 2013 für unwirksam, da sich K erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen könnte. K berief sich dagegen darauf, dass die Beschränkung für Familienangehörige nicht gelte.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht verwies auf die enge soziale Bindung von Cousins und bejahte die Zugehörigkeit eines Cousins zur „Familie“ i.S.v. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB. Die Beklagten legten Revision ein. Mit Erfolg. Der BGH entschied, dass die Begriffe „Familie“ aus § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gleichwertig sind. Somit sind ausschließlich Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht, davon umfasst.