BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az.: V ZR 76/24
Die Verwaltung (A) beauftragte eine Kanzlei ohne vorherigen Beschluss. Diese soll gegenüber dem Bauträger und ein WEG-Mitglied (B) Mängel geltend machen. A erhob hierfür eine Sonderumlage. Nachträglich ermächtigte die WEG die A, mit der Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. B wandte sich gegen die Beschlüsse. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht erklärte die Beschlüsse für ungültig. A hätte mindestens drei Vergleichsangebote einholen müssen. Dagegen ging A in Revision.
Mit Erfolg! Der BGH gab der Revision statt. Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist es nicht erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Alternativangebote dienen der Bewertung von Leistungsstärken und -schwächen, was bei Anwälten nicht möglich ist, da die Qualität der Leistung entscheidender ist als der Preis. Auch die Höhe der Vergütung war im Rahmen des Ermessens angemessen. Die Beschlüsse verstoßen daher nicht gegen ordnungsgemäße Verwaltung, die Vergütungsvereinbarung ist zulässig, und die Revision hatte Erfolg.
