BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az.: VIII ZR 250/23
Die Mieterin (A) einer Eigentumswohnung stürzte beim Verlassen des Hauses auf einem vereisten Weg, der zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehörte. Der Winterdienst war von der WEG an eine externe Hausmeisterfirma vergeben worden. A verklagte ihren Vermieter (B) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz i.H.v. 12.000 €, da der Weg trotz Glättewarnung weder geräumt noch gestreut worden war. Das Amtsgericht sprach A zunächst Schmerzensgeld zu. Das Landgericht wies die Klage ab. Das LG sah keine Pflichtverletzung durch B, da der Winterdienst ordnungsgemäß beauftragt wurde. A ging in Revision.
Mit Erfolg! Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies es neu zur Entscheidung zurück. Er stellte klar, dass B, auch wenn er Mitglied einer WEG ist aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, für räum und streupflichtige Wege auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zu sorgen. Wird der Winterdienst delegiert, bleibt es bei der Verantwortlichkeit des Vermieters : Der beauftragte Dienstleister gilt als Erfüllungsgehilfe, dessen Versäumnisse werden dem Vermieter zugerechnet. Eine Haftungsfreistellung durch die Delegation ist nicht zulässig.

