AG Hannover, Urteil vom 13.06.2025, Az.: 480 C 7761/24

Die Gemeinschaftsordnung einer WEG regelt, dass Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel von den Eigentümern zu tragen sind. Nach einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung einer Sonderumlage beschloss der Verwaltungsbeirat eine neue Mittelanforderung. Als ein Eigentümer insolvent wurde, forderte die WEG den Wohnungseigentümer A auf, den ausfallenden Anteil gesamtschuldnerisch zu zahlen. Die WEG klagte auf Zahlung. A wehrte sich hiergegen.

Mit Erfolg! Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nur, wenn sie gesetzlich oder ausdrücklich vereinbart ist, was hier nicht der Fall ist. Die Gemeinschaftsordnung beschreibt lediglich eine interne Lastenverteilung; der konkrete Verteilungsschlüssel widerspricht einer Gesamtschuld. Auch der gerichtliche Vergleich begründet keine Außenhaftung. § 427 BGB findet keine Anwendung, da keine Gesamtschuld im Außenverhältnis besteht. Ebenso sind § 157 und § 313 BGB nicht einschlägig. Der Beklagte muss den ausgefallenen Anteil nicht zahlen; die WEG kann die Forderung nur gegen die Insolvenzmasse geltend machen.