BVerwG, Beschluss vom 17.07.2024, Az.: 10 B 43.22

Ein Wasser- und Abwasserverband aus Sachsen-Anhalt (ZV), wollte von der zuständigen Wasserbehörde von der Aufgabe befreit werden, eine im Außenbereich gelegene Bungalowsiedlung mit Trinkwasser zu versorgen. Laut dem ZV sei die Versorgung der Siedlung durch eine zentrale Trinkwasserleitung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Des Weiteren können die unverhältnismäßig hohen Kosten nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Das zuständige Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch zurück. Die Kostenerhöhung für die anderen Verbraucher würde in einem verhältnismäßigen Rahmen von höchstens 1,28 % liegen. Daraufhin erhob der ZV Klage.

Der ZV unterlag in den Vorinstanzen. Eine Revision wurde vom OVG nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem BVerwG blieb erfolglos. Das BVerwG schloss sich der Argumentation der Vorinstanzen an. § 50 Abs. 1 WHG gibt nicht vor, wie der Aufgabe der Trinkwasserversorgung nachgekommen wird. Eine dezentrale Wasserversorgungsanlage erfüllte auch den Zweck. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist ebenfalls nicht gegeben, da die Möglichkeit einer dezentralen Trinkwasserversorgung besteht. Diese Versorgungsart verringere die finanzielle Belastung der Allgemeinheit.