VG Berlin, Beschluss vom 21.08.2025, Az.: VG 1 L 682/25
Ein Anwohner stellte am 21. August 2025 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gegen die geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete an, dass die Straße bis zur Entscheidung über die noch anhängigen Klagen unter ihrem alten Namen zu führen ist. Der geplante Umbenennungstermin am 23. August 2025, dem Internationalen Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung, wurde damit abgesagt.
Das Gericht entschied, dass die sofortige Vollziehung der Umbenennung nicht gerechtfertigt sei. Es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse, das die Dringlichkeit der Maßnahme begründe. Die symbolische Bedeutung des Datums reiche hierfür nicht aus. Zudem habe das Bezirksamt die Vorbereitungen für die Umbenennung selbst veranlasst und könne sich nicht auf diese als Dringlichkeitsgrund berufen. Die Entscheidung betrifft auch weitere noch anhängige Klageverfahren, deren Ausgang laut Gerichtsaussagen „in hohem Maße unwahrscheinlich“ sei
