OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2025, Az.: 2 M 48/25
Eine Grundstückseigentümerin (A) beanstandete, dass durch die Fenster im ersten Obergeschoss und den Balkon des Neubaus ihres Nachbarn (B) unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück entstünden. Bei den betroffenen Räumlichkeiten handele es sich um Aufenthaltsräume, wodurch ein nahezu dauerhaftes Beobachten möglich sei. Weiterhin liege die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vor. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Nachbarn (B) erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
Ohne Erfolg! Wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden, besteht in der Regel kein zusätzlicher Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. In Sachsen-Anhalt ist ein Gewässerrandstreifen grundsätzlich nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich normiert, sofern die zuständige Wasserbehörde keine abweichenden Festsetzungen trifft. Schließlich bestätigte das Gericht, dass eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt.

