VG Bremen, Urteil vom 14.07.2025, Az.: 2 K 763/23
Ein Anwohner (A) erhielt einen Abfallgebührenbescheid, der vollständig automatisiert erstellt worden war. A erhob dagegen Widerspruch. A rügte, dass seine Daten widerrechtlich vollautomatisch verarbeitet und damit gegen Art. 22 DSGVO verstoßen worden sei.. Daraufhin wurde der Bescheid von einer Sachbearbeiterin überprüft und zurückgewiesen. A klagte auf Aufhebung des Bescheids.
Ohne Erfolg! Das Gericht stellte fest, dass die rein automatisierte Entscheidung ohne menschliche Kontrolle mangels einer Rechtsvorschrift rechtswidrig war. Im konkreten Fall war der Bescheid jedoch im Widerspruchsverfahren nachträglich von einer Sachbearbeiterin geprüft worden. Dadurch wurde eine menschliche Entscheidung nachgeholt und der formelle Mangel geheilt. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Bescheids.

