OVG Sachsen, Urteil vom 13.03.2025, Az.: 3 A 375/23

Der Betreiberin (A) einer gemeinnützigen Gesellschaft, die eine Altenhilfeeinrichtung betreibt, wurde im Januar 2021 eine Trinkwasseruntersuchung auferlegt. Dabei wurde eine Überschreitung des Grenzwerts für Pseudomonas aeruginosa (Grünspan) festgestellt. Der Wasserversorger (B) stellte der Klägerin daraufhin Kosten von 324,21 € in Rechnung. A widersprach und klagte gegen den Kostenbescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin zunächst Recht und hob den Kostenbescheid auf. Die Kosten seien nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG unbillig gewesen. B ging in Berufung.

Mit Erfolg! Das OVG entschied zugunsten des B. Es stellte fest, dass die Betreiberin der Einrichtung für die Qualität des Trinkwassers in der Hausinstallation verantwortlich ist und daher die Kosten für die Untersuchung zu tragen hat. Die Pflicht zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität liegt nicht allein beim öffentlichen Versorger, sondern auch beim Betreiber der Hausanlage. Somit ist es nicht unbillig der A die Verwaltungskosten aufzuerlegen. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig. Die Revision ist nicht zugelassen.