VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2024, Az.: 4 K 1957/23

Eine Stadt (F) forderte von einem Mieter die Abfallgebühren aus dem Jahr 2018. Nach der zweimaligen vergeblichen Zahlungsaufforderung wandte sich die Stadt 2022 an den Vermieter (A). F forderte die Gebühren auf der Grundlage der Abfallsatzung, wonach Mieter und Eigentümer als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und verhindern, dass ausstehende Gebühren auf die Allgemeinheit umgelegt werden. A legte Einspruch ein mit der Begründung, dass es eine unbillige Härte darstelle, die Gebühren kurz vor der Ablauffrist von vier Jahren einzufordern. Des Weiteren hätte F nicht genug unternommen, um das Geld vom Mieter zu erlangen. F erließ einen Widerspruchbescheid und bekräftigte seine Ansprüche. Daraufhin erhob A Klage.

Ohne Erfolg! Der Bescheid ist rechtmäßig. A wird nicht in seinen Rechten verletzt. Der Eigentümer ist ebenso Gebührenschuldner wie der Mieter als tatsächlich nutzende Person der Wohnung. F darf nach ihrem Ermessen unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranziehen. Dabei sind das Willkürverbot und die Angemessenheit zu beachten. F ist ihrer Pflicht, den Mieter vorrangig heranzuziehen, durch zwei Mahnungen nachgekommen. Weitere Versuche hätten den Verwaltungsaufwand zu sehr erhöht. Der Bescheid war nicht willkürlich und unangemessen, da man als Vermieter damit rechnen muss, auch nach vier Jahren noch Abfallgebühren zu zahlen.