OVG Weimar, Urteil vom 23.11.2024, Az.: 3 KO 860/20

Eine Vertrauensperson (A) stellte einen Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens bei der Stadt B. Die Frage lautete: Das Begehren umfasste 16 Forderungen. Diese beinhalteten verschiedenste Maßnahmen, die die Stadt veranlassen sollte, um umweltfreundlicher zu werden, darunter Maßnahmen für den Artenschutz, die Erweiterung von Grünflächen und eine nachhaltige Stadtplanung. B lehnte mit Bescheid vom 7.4.2020 den Antrag ab. Es läge ein Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot vor. Das Demokratieprinzip fordert, dass ein Bürgerbegehren ein Höchstmaß an Abstimmungsfreiheit sicherstellt, sodass der Wille der Bürger möglichst differenziert zum Ausdruck gebracht wird. A erhob erfolglos Klage gegen den Bescheid. Anschließend ging A in Berufung.

Ohne Erfolg! Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Bürgerbegehren müssen bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Der Volkswille könne nur dann ausgedrückt werden, wenn er so differenziert wie möglich zur Geltung gebracht werden kann. Das Begehren ordnete die Forderungen dem Thema „Schutz und Erhalt der Stadtnatur“ zu. Dies begründete nur einen lockeren Zusammenhang und kein einheitliches Thema. Es bestand das Risiko einer Erschleichung von Wahlergebnissen. Ein sehr populäres, im Interesse der Mehrheit liegendes Anliegen könne mit einem äußerst unpopulären, im Interesse nur weniger Bürger liegenden Anliegen zusammengelegt werden.