OVG Bautzen, Urteil vom 27.11.2024, Az.: 4 A 212/23

Ein Stadtrat (A) stellte eine Anfrage an den Bürgermeister (B). A wollte wissen, ob der Stadt Informationen über die Hintergründe für die Benennung der „Mohrenstraße“ vorliegen. Anlass war eine öffentliche Diskussion über die Umbenennung der Straße. Der Bürgermeister lehnte die Beantwortung der Frage ab. Er begründete dies damit, dass es der Anfrage an einem aktuellen Lebenssachverhalt mangelt. A könne selbständig im Stadtarchiv über die Hintergründe recherchieren. B sei nicht zur Beantwortung verpflichtet. A legte Klage ein. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht des Bürgermeisters. A legte daraufhin Berufung ein.

Mit Erfolg! Das OVG änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der B ist seiner Pflicht aus § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht nachgekommen. Er hat das Recht des Stadtrates verletzt, Antwort auf Anfragen zu städtischen Angelegenheiten zu bekommen. Die Anfrage hatte einen aktuellen Bezug zur Tätigkeit des Stadtrates. Schließlich bezieht sich die Anfrage  auf eine öffentliche Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Straße. Der Verweis des B, dass der A selbständig recherchieren könne, ist nicht rechtens. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.