OVG Münster, Beschluss vom 07.07.2025, Az.: 5 B 451/25
Ein Autor A wandte sich gegen einen Hinweis, den eine Stadtbücherei auf mehreren seiner Bücher angebracht hatte. Der Hinweis wies Leserinnen und Leser auf den vermeintlich umstrittenen Inhalt der Werke hin. Die Stadt begründete die Maßnahme mit ihrem bildungspolitischen Auftrag und sah die Einordnung als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seiner Grundrechte und beantragte die Entfernung des Hinweises. Nachdem die Vorinstanz den Antrag abgelehnt hatte, legte der Autor Beschwerde beim OVG ein.
Mit Erfolg! Das OVG gab dem Autor Recht. Die Bibliothek überschreite mit einem wertenden Einordnungshinweis ihre Kompetenzen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche inhaltliche Kommentierung sei nicht ersichtlich. Der Hinweis stelle einen Grundrechtseingriff dar, der weder durch das Kulturgesetzbuch NRW noch durch sonstige Vorschriften gedeckt sei. Die Bücherei habe ihre Aufgabe auf die Bereitstellung von Medien zu beschränken, ohne deren Inhalte redaktionell zu bewerten. Das Gericht ordnete die unverzügliche Entfernung des Hinweises an.