OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2024, Az.: 3 L 1/24

A ist Eigentümer einer Vielzahl von Wald- und Wegeflächen in der Gemeinde G, die dem Unterhaltungsverband V angehört. V forderte 2016 von G einen Gewässerunterhaltungsbeitrag. Daraufhin änderte G rückwirkend zum 1. Januar 2016 die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge. Unter anderem wurden der Erschwernisbeitrag sowie die Verwaltungskosten auf die Eigentümer umgelegt. G forderte mit Bescheid vom 23. August 2017 die Umlage der Verbandsbeiträge aus dem Jahr 2016. Nach erfolglosem Widerspruch erhob A Klage. Laut A liege eine Gebührenüberhebung vor. Des Weiteren würde A aufgrund der geologischen und geographischen Lage seines Grundstückes keine Leistungen des Verbandes beanspruchen.

Vorinstanzlich hatte die Klage Erfolg. G legte Berufung ein. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Jedes Grundstück innerhalb des Einzugsgebietes ist am wasserwirtschaftlichen Tatbestand, der eine Gewässerunterhaltung erforderlich macht, beteiligt. Dies gilt auch für oberirdische und abflusslose Binneneinzugsgebiete, wie Wälder. Jedoch scheitert die Umlage vom Erschwernisbeitrag zum Teil, da einige Grundstücke der Grundsteuer A unterliegen. Die Umlegung von Verwaltungskosten für das Jahr 2016 scheitert am Rückwirkungsverbot. Es werden Kosten für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt erhoben. Das Vertrauen des A, Verwaltungskosten für das Jahr 2016 nicht zahlen zu müssen, ist schutzwürdig.