BVerwG, Beschluss vom 24.09.2024, Az.: 8 B 12.24

Der Eigentümer (A) eines bebauten Wohngrundstücks betrieb eine private Kläranlage. Nachdem in einer angrenzenden Straße ein Schmutzwasserkanal erstellt worden war, verfügte die staatliche Gewässeraufsicht (B) 2014 den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. A klagte gegen den Bescheid. Er begründete dies mit den hohen Anschlusskosten i.H.v. 48.000 EUR, die eine enteignende Wirkung hätten. Erstinstanzlich hatte A Erfolg. Das Verwaltungsgericht begründete dies mit der Überschreitung der zumutbaren Kostengrenze von 25.000 EUR. Daraufhin ging B erfolgreich vor dem OVG in Berufung. A legte Revision ein.

Ohne Erfolg! Das BVerwG erklärte die Revision für unzulässig. Die von A aufgeworfenen Fragen, ob es eine feste Kostengrenze und eine Kostengrenze in Relation zum Grundstückswert gibt, wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das OVG hat korrekt entschieden, dass die Zumutbarkeit der Anschlusskosten im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen ist. Die Anschlusskosten dürfen sich nicht dem Grundstückswert nähern. Vorliegend liegt dieser bei 517.000 EUR. Somit sind Anschlusskosten i.H.v. 47.000 EUR verhältnismäßig. Die Kosten sind im Einzelfall zu betrachten, nicht anhand einer pauschalen Kostengrenze.