VG Leipzig, Beschluss vom 27.03.2023, Az.: VG 6 L 33/23
Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch die Gemeinde (G). Grundlage für die Heranziehung war eine von G erlassene Beitragssatzung nebst Globalberechnung. In der Beitragssatzung legte G für die zulässige Bebauung mit sechs Geschossen oder höher einen festen Nutzungsfaktor von 3,5 fest. Auf dem Grundstück der E waren acht Vollgeschosse zulässig, sodass G einen Nutzungsfaktor von 3,5 für die Beitragsberechnung zugrunde legte. E war der Auffassung, dass die tatsächliche Bebauung maßgebend sei. G hätte den Nutzungsfaktor für ein eingeschossiges Gebäude verwenden müssen. Des Weiteren wandte E ein, dass die Festlegung des maximalen Nutzungsfaktors von 3,5 unzulässig war.
Der Antrag des E hatte keinen Erfolg. Der Beitragsberechnung steht nicht entgegen, dass G die baurechtlich zulässige Bebaubarkeit für die Berechnung des Nutzungsfaktors zugrunde gelegt hatte. Außerdem ist ein Satzungsgeber nicht dazu angehalten, jeden erdenklichen Fall, der sich in seinem Satzungsgebiet ergeben kann, in die Erstellung des Verteilermaßstabs einzubeziehen. Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ergibt sich, dass der Satzungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität lediglich die Normalfälle des jeweiligen Satzungsgebiets regeln muss. Davon abweichende besondere Einzelfälle müssen nicht erfasst werden. Allerdings dürfen die Einzelfälle in der Zahl nicht mehr als zehn Prozent ausmachen, damit die Rechtfertigung greift.