OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2025, Az.: 5 LC 193/20

Ein pensionierter Schuldirektor (A) war der Auffassung, dass er über die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit hinaus dienstlich beansprucht wurde. Er forderte einen finanziellen Ausgleich i.H.v. 54.513 Euro für Mehrarbeit von 8 Stunden und 42 Minuten, welche er wöchentlich im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2022 geleistet hatte. Die Klage aus dem Jahr 2020 wurde zunächst vom Verwaltungsgericht abgewiesen. A hätte keinen Anspruch auf künftige Entlastung von dienstlichen Aufgaben, da im vorliegenden Fall keine dienstliche Anordnung oder Genehmigung für Mehrarbeit vorliegt. Auch ein Entlastungsanspruch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs kommt nicht in Betracht, da zusätzlicher Dienst eines Beamten keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Dagegen ging A in Berufung.

Mit Erfolg! A nahm an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teil, aus der hervorging, dass er durchschnittlich mehr als 8 Stunden wöchentliche Mehrarbeit geleistet hatte. Diese Studie wurde von einem Expertengremium des niedersächsischen Kultusministeriums als valide und repräsentativ bewertet. Allerdings sei ein Teil der Mehrarbeit auf Organisationsdefizite oder überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen. Somit ergibt sich eine Mehrarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten. Anzuerkennen sei erst die Zeit nach November 2017, da A die Arbeitszeiten zuvor nicht ausreichend dokumentiert hatte. A kann einen finanziellen Ausgleich beanspruchen, da der Freizeitausgleich aus Gründen, die A nicht zu vertreten habe, nicht möglich sei. A stehen 31.435,59 Euro zu.