BVerfG, Beschluss vom 17.02.2025, Az.: 2 BvR 490/18

Der Zweckverband (A) ist ein Zusammenschluss von neun Landkreisen. Zweck des Verbands ist die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung. Der Verband ist nicht mehr operativ tätig, sondern hält über ein 100%iges Tochterunternehmen etwa 46,75 % der Aktien der E. AG, zu der fünf Kernkraftwerke gehören. Das „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ regelt eine zeitlich begrenzte Nachhaftung für herrschende Unternehmen von Kernkraftwerksbetreibern. A befürchtet, dass der Zweckverband als herrschendes Unternehmen haften müsse. A sieht darin eine Verletzung seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung und legen eine Kommunalverfassungsbeschwerde ein.

Ohne Erfolg! Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Zweckverband sei keine Gemeinde oder ein Gemeindeverband und daher nicht beschwerdefähig. Zudem sei der Verband nicht operativ tätig, sondern nur mittelbar beteiligt. Es bestehe kein Nachweis, dass die Stromversorgung der Einwohner gefährdet sei, wenn der Zweckverband sein Engagement aufgibt. Auch sei keine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung ausreichend dargelegt worden. Die Haftung des Zweckverbands werde durch interne satzungsmäßige Regelungen bestimmt, die vom Nachhaftungsgesetz nicht berührt würden. Die Verfassungsbeschwerde bleibe daher ohne Erfolg.