VGH München, Beschluss vom 10.07.2024, Az.: 4 ZB 23.1795

Ein Stadtrat beschloss, die seit langem praktizierte namentliche Protokollierung der „Nein-Stimmen“ in seine neue Geschäftsordnung (GO) aufzunehmen. Ein Ratsmitglied bat beim Landrat um rechtliche Überprüfung der neuen GO. Der Landrat kam zu dem Ergebnis, dass diese rechtswidrig sei. Die neue GO verstoße gegen das Willkürverbot. Der Stadtrat lehnte in einer neuen  Abstimmung eine Änderung der GO ab. Das Landratsamt forderte per Bescheid unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme den Stadtrat auf, die namentliche Protokollierung der „Nein-Stimmen“ aus der GO zu streichen. Das Verwaltungsgericht wies die vom Stadtrat erhobene Klage gegen den Bescheid ab. Der Stadtrat legte Berufung ein.

Ohne Erfolg! Die vom Stadtrat konkret getroffene Regelung über eine partielle namentliche Abstimmung verstößt gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit. Die ausschließliche Protokollierung der Namen der „Nein-Stimmen“ würde insbesondere bei Abstimmungen mit wenigen Gegenstimmen einen psychologischen Druck auf die Mitglieder ausüben.. Das vom Stadtrat vorgetragene Argument, dass es für den Protokollführer, der während eines Beschlussvorgangs mehrere Aspekte gleichzeitig beachten müsse, leichter sei und eine Verzögerung vermeide, wenn er nur die „Nein-Stimmen“ festhalte, hat allein so wenig Gewicht, dass sich damit eine Ungleichbehandlung der gewählten Mandatsträger nicht rechtfertigen lässt.