BVerwG, Urteil vom 24.10.2025, Az.: 10 CN 1.25

Der Freistaat Bayern hatte auf Grundlage der Düngeverordnung (DüV) sowie einer bundesweit erlassenen Verwaltungsvorschrift eine landesrechtliche Ausführungsverordnung erlassen: die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV). Darin wurden „rote“ und „gelbe“ Gebiete ausgewiesen, für die verschärfte Düngebeschränkungen gelten sollten. Mehrere betroffene Landwirte reichten Normenkontrollanträge ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte drei dieser Anträge ab. In einem weiteren Verfahren erklärte er jedoch die Gebietsausweisung wegen fehlerhafter Messstellenauswahl für unwirksam. Der Freistaat legte Revision ein.

Ohne Erfolg! Das BVerwG entschied, dass die AVDüV insgesamt unwirksam sei. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, § 13a Abs. 1 DüV, genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit. Insbesondere fehle eine hinreichende Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. Die lediglich behördenintern bindende Verwaltungsvorschrift reiche nicht aus. Die für die Gebietsausweisung wesentlichen Vorgaben, wie beispielsweise die Messstellendichte, müssten gesetzlich konkretisiert werden. Damit entfällt die Grundlage für Verschärfungen der Düngevorschriften in Bayern.