OVG Münster, Urteil vom 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 (nicht rechtskräftig)
Eine Grundstückseigentümerin (A) begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach ihres Wohnhauses. A wählte ein „Full Black“- Design, welches komplett schwarz ist und kein Sonnenlicht reflektiert und somit unauffälliger als andere Solaranlagen ist. Im Antrag verwies A auf das überwiegende öffentliche Interesse am Klimaschutz. Mit Bescheid vom 6. Dezember wurde der Antrag vom Amt (B) abgelehnt. Der Denkmalbereich zeichne sich durch ein einheitliches Erscheinungsbild aus, das unter anderem von der Dachlandschaft geprägt sei. Die Solarpaneele würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung der historischen Gestaltung führen und eine negative Vorbildwirkung entfalten. A klagte erfolgreich die Aufhebung des Bescheides ein. Woraufhin B in Berufung ging.
Die Berufung war nicht erfolgreich. Das OVG folgt der Ansicht der Vorinstanz. Der Bescheid wird geändert und die Berufung zurückgewiesen. Der Bund kommt mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seiner Verpflichtung zum Klimaschutz aus Art. 20a GG nach. Laut § 2 EEG werden erneuerbare Energien bei der Schutzgüterabwägung mehr gewichtet. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 2 Satz 2 EEG kann sich B auch nicht mit dem Argument einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin durchsetzen. Lediglich besondere Umstände könnten dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien entgegenstehen. Eine deutliche Sichtbarkeit der Solaranlagen ist jedoch kein besonderer Umstand. Durch das gewählte Design wird der Charakter des Gebäudes gewahrt. Die Revision wurde nicht zugelassen.