OVG Bautzen, Beschluss vom 27.07.2024, Az.: 1 B 116/24

Eine propalästinesische Gruppe meldete eine Demonstration unter dem Motto „From the river to the sea – Palestine will be free“ an. Die Veranstaltung wurde jedoch von der Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG verboten. Ein Widerspruch der Veranstalterin scheiterte vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht ging davon aus, dass der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 StGB durch die Verwendung des Mottos erfüllt werde. Die Veranstalterin legte Beschwerde ein. Sie erklärte, dass das Motto keiner verbotenen Vereinigung klar zugeordnet werden könne und ein genereller Ausdruck der Bewegung sei.

Das OVG wies die Beschwerde zurück und folgte der Begründung des Verwaltungsgerichts. Das Motto sei im Einzelfall zu betrachten. Das öffentliche Auftreten der Gruppe und das Verweigern einer Distanzierung von der verbotenen Terrororganisation Hamas, machen eine andere Interpretation des Mottos unmöglich. Von einer Verwendung des Mottos durch Versammlungsteilnehmer sei auszugehen. Den Vorschlag einer Änderung des Mottos lehnte die Veranstalterin ab. Das Verbot liegt somit im Ermessen der Versammlungsbehörde, da es ihr nicht zusteht, der Veranstalterin ein alternatives Versammlungsmotto aufzuzwingen oder eine Durchführung ohne Motto vorzuschreiben.