BAG, Urteil vom 10.09.2026, Az.: 8 AZR 153/25

Ein Bewerber (A) war 2009 wegen seines Alters unzulässig nicht in ein Traineeprogramm aufgenommen worden. In einem früheren Verfahren war bereits festgestellt worden, dass die Arbeitgeberin (B) künftige materielle Schäden ersetzen muss. Jahre später verlangte A für 2020 bis 2023 weitere rund 236.000 Euro Verdienstausfall. Er berechnete die Differenz zwischen einem fiktiven Einkommen bei B und seinem tatsächlichen Erwerb. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das BAG stellte zwar klar, dass der Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist. Der Zurechnungszusammenhang kann aber enden. Das ist insbesondere möglich, wenn der Bewerber inzwischen eine angemessene andere Beschäftigung gefunden hat und sich diese verfestigt hat. Dann beruht die weitere Erwerbsentwicklung nicht mehr auf der früheren Benachteiligung.

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