BAG, Urteil vom 26.08.2026, Az.: 5 AZR 37/25

Ein Arbeitnehmer (A) verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Die Arbeitgeberin (B) wandte ein, A habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen. Sie verlangte deshalb Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, über Bewerbungen hierauf, deren Ergebnis, eigene Suchbemühungen und Bewerbungsunterlagen. Das Landesarbeitsgericht gab der Auskunftsklage nur teilweise statt. Das BAG hob das Teilurteil aus prozessualen Gründen auf, zog aber inhaltlich eine klare Grenze. Der Arbeitgeber kann Auskunft über Vermittlungsvorschläge und deren Inhalt verlangen, etwa Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Nur so kann er konkrete zumutbare Stellen benennen. Kein selbständiger Auskunftsanspruch besteht dagegen zu Bewerbungen, Bewerbungsergebnissen, Unterlagen oder eigenen Suchbemühungen. Dazu muss der Arbeitnehmer erst im Prozess vortragen, wenn der Arbeitgeber konkrete Stellen aufgezeigt hat.

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