BAG, Urteil vom 04.12.2025, Az.: 2 AZR 51/25

Der Kläger A war seit Mai 2023 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber B war mit der Zusammenarbeit unzufrieden. Nach seiner Darstellung hatte der Vorgesetzte des A dies Ende Juni angesprochen und am 4. September die Personalabteilung um Vorbereitung einer Probezeitkündigung gebeten. Am 5. September begleitete der Vorgesetzte den A. In einer Apotheke sollte der Inhaber auf dem Tablet des A eine Einwilligung in Werbe- und Verkaufskontakte unterschreiben. Wegen technischer Probleme gelang das zunächst nicht. Später unterschrieb der Vorgesetzte selbst anstelle des Apothekers. A hielt dies für einen Compliance-Verstoß. Noch am selben Abend bat der Vorgesetzte die Personalabteilung, die Kündigung einzuleiten. Am 7./8. September wandte sich A an den Betriebsrat und an die Hinweisgebermeldestelle. B hörte den Betriebsrat zur Probezeitkündigung an. Dieser widersprach unter Hinweis auf das HinSchG. B kündigte zum 31. Oktober 2023. A sah darin eine Repressalie, weil sein Vorgesetzter der Meldung habe zuvorkommen wollen. B verwies auf die schon vorher beanstandete Zusammenarbeit. Das BAG hielt die Kündigung für wirksam. § 36 HinSchG schützt nicht die bloße Kenntnis eines möglichen Verstoßes. Entscheidend ist, ob die Kündigung Reaktion auf eine Meldung war. Daran fehlte es: Die Kündigung war bereits vor der Meldung in die Wege geleitet, und der Kläger hatte dem Vorgesetzten nicht angekündigt, den Vorgang zu melden.

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