BGH, Urteil vom 21.05.2026, Az.: I ZR 224/25
Eine Immobilieneigentümerin (A) beauftragte eine Verwalterin (B) mit der laufenden Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen. B durfte im Namen der A Mietverträge abschließen. Der Verwaltervertrag sah neben der monatlichen Verwaltervergütung für jede Neuvermietung einer Wohnung eine Provision von zwei Monatskaltmieten vor, gedeckelt auf 10.000 € brutto jährlich. Während der Vertragslaufzeit vermittelte B 13 Neuvermietungen und stellte hierfür insgesamt 16.815,71 € in Rechnung. A zahlte zunächst, verlangte nach Kündigung des Verwaltervertrages aber Rückerstattung. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab, das Oberlandesgericht gab ihr überwiegend statt. Die Revision der B blieb ohne Erfolg! Der BGH hat entschieden, dass einem Wohnungsvermittler weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zusteht, wenn der Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen wird, deren Verwalter er ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG erfasst damit auch die Provisionsabrede im Verwaltervertrag mit dem Eigentümer. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund und war zurückzuerstatten.

