BayVGH, Urteil vom 05.02.2026, Az.: 20 N 24.376
Ein Gebührenpflichtiger (A) wandte sich gegen die 3. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung eines Zweckverbands (B). Die Satzung erhöhte die Grund- und Verbrauchsgebühren erheblich; der Arbeitspreis stieg etwa von 1,50 € auf 3,19 € je m³. B belieferte zugleich fünf außerhalb des Verbandsgebiets stehende Aufgabenträger bzw. Gemeinden als sogenannte Wassergäste, wobei für zwei dieser Wassergäste die Verträge bereits gekündigt waren und gleichwohl weiter Wasser geliefert wurde. Die mit diesen Wasserlieferungen zusammenhängenden Erlöse und Kosten waren in die Gebührenkalkulation eingestellt worden. Mit Erfolg!
Der BayVGH hat auch diese Änderungssatzung für unwirksam erklärt. Kosten aus Wasserlieferungen an Dritte sind dem Grunde nach keine Kosten der eigenen Versorgungseinrichtung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wasserlieferung an einen anderen Aufgabenträger auf einer gesetzmäßigen kommunalen Zusammenarbeit beruht. Bei unbefristeten oder längerfristigen Lieferverpflichtungen handelt es sich regelmäßig um eine kommunale Zusammenarbeit, die den Regeln des KommZG unterliegt. Fehlt es an einer solchen tragfähigen Grundlage, dürfen die hierauf beruhenden Kosten und Erlöse nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden.
