OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2026, Az.: 15 A 1536/22
Eine Grundstückseigentümerin (A) wandte sich gegen den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser. Sie machte geltend, dass sie aus Gründen des Klimaschutzes von der Pflicht zur Einleitung in die kommunale Abwasseranlage befreit werden müsse. A bezog sich bei ihrer Argumentation hauptsächlich auf den sogenannten „Klimaschutzbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 24.03.2021, Az.: 1 BvR 2656/18). Durch diesen Beschluss würden laut A die verfassungsrechtlich aufgewerteten Belange des Klimaschutzes sowie der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG so stark gewichtet, dass das Ermessen der Verwaltung vollständig entfalle. A blieb in der Vorinstanz erfolglos. Daraufhin ging sie in Berufung.
Ohne Erfolg! Das OVG stellte klar, dass sich aus dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG keine generelle Pflicht ergibt, Grundstückseigentümer vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Die Norm richtet sich primär an den Gesetzgeber und lässt einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Eine Befreiung kommt daher nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht und erfordert eine substantiierte Einzelfallprüfung. Allein der pauschale Hinweis auf klimaschutzfreundlichere Alternativen genügt nicht, insbesondere ohne konkrete Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Entsorgungsstrukturen sowie deren Vor- und Nachteilen. Damit bestätigt das Gericht zugleich das weitreichende Planungsermessen der Gemeinden im Bereich der Abwasserbeseitigung.
