OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2025, Az.: 1 MN 112/25

Ein kommunaler Zweckverband (A) übernimmt nach der Verbandsordnung die Bauleitplanung für einen gemeinsamen Gewerbepark auf dem Verbandsgebiet. Das Bauvorhaben würde in die Lebensräume geschützter Arten eingreifen. Zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen wurden sogenannte CEF-Maßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) in einem städtebaulichen Vertrag mit einer Hochschule und einem Wasser- und Bodenverband vereinbart. Ein Umweltschutzverband (B) wandte sich gegen den Bebauungsplan. B behauptete, die Ausgleichsmaßnahmen seien rechtlich unzureichend abgesichert und nicht geeignet, die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten zu erhalten. Es sei eine weitergehende dingliche Sicherung erforderlich. B stellt einen Normenkontrolleilantrag.

Ohne Erfolg! Das Gericht stellte klar, dass CEF-Maßnahmen grundsätzlich auch durch städtebauliche Verträge wirksam gesichert werden können. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss vereinbart werden und ihre Umsetzung hinreichend gewährleistet ist. Weitergehende Sicherungen, etwa eine dauerhafte dingliche Bindung durch Eintragung im Grundbuch, sind nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten weiterhin erfüllt wird. Eine Verbesserung oder dauerhafte Sicherung „auf ewig“ verlangt das Gesetz nicht.

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